Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten ist die zentrale Aufgabe und Herausforderung im Arbeitsschutz eines jeden Unternehmens!. Sie basiert u. a. auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz.

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach
    bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können,
  • bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie
  • in den Fällen, in denen Beschäftigte sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 5)

zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ist weit gefasst. Neben Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie den physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen besteht hinsichtlich der Gefährdungsermittlung auch Ermittlungsbedarf bei Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln sowie der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken.

Insbesondere die Beurteilung der psychischen Belastungen durch Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, Arbeitsdichte und Arbeitszeit sowie Kommunikation ist eine Herausforderung der Sie mit der Beratung durch die Fachleute der G&S immer gewachsen sind!

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